Dreijahreszeitraum 2023-2025
Dreijahreszeitraum 2023-2025
Dreijahreszeitraum 2022-2024
Integrierter Plan für Performance, Prävention der Korruption und Transparenz, genehmigt mit Beschluss des Universitätsrates vom 28.02.2022
Anhang 1
Anhang 2
Anhang 3
Dreijahreszeitraum 2021-2023
Integrierter Plan für Performance, Prävention der Korruption und Transparenz, genehmigt mit Beschluss des Universitätsrates vom 29.01.2021
Anhang 1
Anhang 2
Dreijahreszeitraum 2020-2022
Integrierter Plan für Performance, Prävention der Korruption und Transparenz, genehmigt mit Dringlichkeitsverfügung der Präsidentin des Universitätsrates vom 29.01.2020, ratifiziert mit Beschluss des Universitätsrates Nr. 18 vom 07.02.2020.
Anhang 1
Anhang 2
Änderungen am integrierten Plan für Performance, Prävention der Korruption und Transparenz 2020-2022
Dreijahreszeitraum 2019-2021
Integrierter Plan für Performance, Prävention der Korruption und Transparenz, genehmigt mit Dringlichkeitsverfügung der Präsidentin vom 29.01.2019
Dreijahreszeitraum 2018/2020
Integrierter Plan für Performance, Prävention der Korruption und Transparenz, genehmigt mit Dringlichkeitsverfügung der Präsidentin vom 25.01.2018
Vorlagen für die Erhebung der Prozesse und der Korruptionsrisikoanalyse
Bereich Finanzen und Buchhaltung sowie Stabsstelle Controlling
Forschung und Innovation sowie Stabsstelle Qualität und Strategieentwicklung
Lehrpersonal (Risikobereich: Aufnahme akademisches Personal und RTD)
Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 2023 - Vorlage ANAC
Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 2022 - Vorlage ANAC
Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 2021 - Vorlage ANAC
Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 2020 - Vorlage ANAC
Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 2019 - Vorlage ANAC
Bericht des Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung 2018 - Vorlage ANAC
Verantwortlicher für die Korruptionsvorbeugung
Mit Beschluss Nr. 29/2013 hat der Universitätsrat dott. Günther Mathà, gemäß Art. 1, Absatz 7 des Gesetzes 190/2012, zum Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung an der Freien Universität Bozen ernannt.
Verantwortlicher für die Transparenz
Der Verantwortliche für die Transparenz ist im Dreijahresprogramm für Transparenz und Integrität der Freien Universität Bozen - Dreijahreszeitraum 2014-2016 gemäß Art. 43 des GvD Nr. 33/2013 angeführt. Die Funktion des Verantwortlichen für die Transparenz wird vom Verantwortlichen für die Korruptionsvorbeugung, dott. Günther Mathà, wahrgenommen. Der Verantwortliche für die Transparenz gewährleistet die Koordinierung und Überwachung der Veröffentlichung von Daten und kontrolliert die Einhaltung der von der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Veröffentlichungspflichten durch die Universität, indem er die Qualität, Vollständigkeit, Klarheit und Aktualisierung der veröffentlichten Informationen sicherstellt und den zuständigen Behörden im Falle der Nichterfüllung oder verspäteten Erfüllung dieser Pflichten Bericht erstattet.
Einfacher Bürgerzugang
Mit Artikel 5 des GvD 33/2013 wurde das Institut des Bürgerzugangs eingeführt, welches vorsieht, dass jede Person das Recht hat, Dokumente, Daten und Informationen anzufordern, wenn ihre Veröffentlichung, die in der geltenden Gesetzgebung vorgesehen ist, unterlassen wurde. Der Antrag für den Bürgerzugang ist kostenlos, er muss nicht begründet werden und er ist an den Verantwortlichen für Transparenz und Korruptionsvorbeugung, dott. Günther Mathà, unter folgender E-Mail-Adresse zu richten: managingdirector@unibz.it. Bitte geben Sie im Betreff "Bürgerzugang" an und geben Sie die E-Mail-Adresse für die Antwort, die etwaige Adresse der Webseite, auf der die Informationen fehlen und eine zusammenfassende Beschreibung des Antrags an. Der Verantwortliche für die Transparenz prüft das Bestehen der Veröffentlichungspflicht und veröffentlicht gegebenenfalls innerhalb von 30 Tagen die angeforderten Dokumente oder Informationen auf den Transparenzseiten der Universität.
Allgemeiner Bürgerzugang
Gemäß Artikel 5, Absatz 2 des GvD 33/2013 hat jede Person das Recht, zusätzliche Dokumente, Informationen oder Daten anzufordern
Das Recht wurde durch das GvD Nr. 97/2016 eingeführt, welches das GvD Nr. 33/2013 änderte und seit dem 23. Dezember 2016 in Kraft ist. Jede interessierte Person kann, unabhängig von besonderen Anforderungen, Zugang zu Daten und Dokumenten beantragen, auch wenn sie nicht Gegenstand der Veröffentlichung sind. Der Zweck des Gesetzes unterscheidet sich von dem des Gesetzes 241/1990.
Mit der Änderung des GvD Nr. 33/2013 werden "weitreichende Formen der Kontrolle über die Ausübung der institutionellen Funktionen und die Verwendung öffentlicher Mittel sowie die Beteiligung am öffentlichen Leben" gefördert werden. Dasselbe Gesetz und die ANAC-Richtlinien empfehlen jedoch die Einhaltung der Einschränkungen des Zugangsrechts in Bezug auf den Schutz rechtlich relevanter Interessen (z.B. Privacy, Verteidigung, Sicherheit, geistiges Eigentum usw.).
Der Antrag auf den allgemeinen Bürgerzugang, erfordert kein konkretes Interesse oder eine Begründung. Nur die Identifizierung der benötigten Daten, Informationen oder Dokumente ist erforderlich. Der Antrag ist dann an die Stabsstelle Rechtsangelegenheiten (law@unibz.it) und zur Kenntnisnahme an den Verantwortlichen für die Transparenz und Korruptionsvorbeugung dott. Günther Mathà (managingdirector@unibz.it) zu richten. Folgendes Formular ist dabei zu verwenden: Antrag auf allgemeinen Bürgerzugang.
Gesetzesbezug:
Register der Bürgerzugänge
Im Moment gibt es folgende Anträge auf Zugang
Information über die Veröffentlichung von Daten
Die Veröffentlichung von Informationen seitens der öffentlichen Verwaltungen erfolgt auf der Grundlage des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 33 vom 14. März 2013 „Neuregelung der Pflichten zur Bekanntmachung, Transparenz und Verbreitung von Informationen seitens der öffentlichen Verwaltungen“, abgeändert mit Gesetzesvertretendem Dekret Nr. 97 vom 25. Mai 2016.
Die Daten werden auf der Home Page der Universität in der Sektion „Transparente Verwaltung“ veröffentlicht. Die Seiten wurden unter Berücksichtigung der Sichtbarkeit der Inhalte erstellt. Die Sektion „Transparente Verwaltung“ ist in Untersektionen aufgeteilt, in denen die Dokumente, Informationen und Daten gemäß GvD 33/2013 eingefügt sind. Die Untersektionen der ersten und zweiten Ebene folgen der im Dekret vorgesehenen Bezeichnung und Reihenfolge und sind in Makrobereiche unterteilt, die gemäß dem Anhang des Dekretes benannt und aufgelistet sind. Es gibt Fälle, in denen die gesetzlich vorgesehenen Informationen, Daten oder Dokumente bereits in anderen Teilen der institutionellen Webseiten veröffentlicht sind; aus diesem Grund sind in den Untersektionen des Bereichs "Transparente Verwaltung" nur Hyperlinks enthalten. Zu jedem Inhalt wird das Datum der Veröffentlichung und der Aktualisierung angegeben. Für jeden Inhalt ist das Jahr und der Bezugszeitraum angeführt. Die Sektion wird laufend aktualisiert und die Daten werden in einem offenen Format veröffentlicht und sind für alle zugänglich. Die Daten, Informationen und Dokumente werden für einen Zeitraum von 5 Jahren veröffentlicht, beginnend mit dem 1. Januar des Jahres, das auf das Jahr folgt, ab dem die Veröffentlichungspflicht beginnt, und in jedem Fall so lange, bis die veröffentlichten Akte ihre Wirkung entfalten. Nach Ablauf der Frist sind die entsprechenden Daten und Dokumente über den allgemeinen Bürgerzugang gemäß Artikel 5 des GvD 33/2013 zugänglich.
Die veröffentlichten Daten können wiederverwendet werden, sofern die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen über die Wiederverwertung der Daten eingehalten werden, mit dem Zweck für die sie gesammelt und aufgezeichnet wurden vereinbar sind und die Datenschutzbestimmungen beachten.
Whistleblowing ist ein Instrument, das die sichere und vertrauliche Meldung sämtlicher unerlaubter Handlungen und Unterlassungen ermöglicht, von denen die hinweisgebende Person („Whistleblower“) innerhalb ihres beruflichen Kontext Kenntnis erlangt hat, sofern sie das Personal und/oder den Tätigkeitsbereich der unibz betreffen und in den von der Richtlinie (EU) 2019/1937 und im GvD Nr. 24 vom 10. März 2023 ausgewiesen Bereichen fallen (z. B. Verstöße buchhalterischer, verwaltungs-, zivil- oder strafrechtlicher Natur; öffentliches Auftragswesen, Umweltschutz).
Die Meldungen werden direkt bei der verantwortlichen Person für die Transparenz und Korruptionsvorbeugung (Universitätsdirektor) oder – falls sich die Meldungen auf Verstöße durch die letztgenannte Person beziehen – beim Leiter der Stabsstelle Rechtsangelegenheiten eingereicht.
Die Meldungen erfolgen über eine digitale Plattform oder – auf Anfrage der Hinweisgebenden - in einem persönlichen Gespräch mit der verantwortlichen Person. Bei der digitalen Plattform handelt es sich um eine Software, welche im Rahmen des Projektes „WhistleblowingPA“ von den Vereinigungen „Transparency International Italia“ und „Centro Hermes per la Trasparenza e i diritti umani digitali“ entwickelt wurde und Meldungen in vertraulicher und verschlüsselter Form ermöglicht. Die Meldungen können in deutscher, italienischer oder englischer Sprache verfasst werden.
Anonym eingegangene Meldungen werden im Rahmen des Whistleblowing-Verfahrens nicht berücksichtigt, es sei denn die anonymen Hinweisgebenden werden anschließend identifiziert. Anonym eingegangene Meldungen werden wie alle anderen anonymen Meldungen behandelt und können überprüft werden, sofern sie ausreichende Details und eine ausführliche Schilderung enthalten.
Die Meldung muss begründet sein, d. h. es müssen ausreichend detaillierte Angaben gemacht werden, damit die gemeldeten Sachverhalte überprüft werden können.
Die Hinweisgebenden erhalten einen besonderen Rechtsschutz (Vertraulichkeit der Identität, Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen). Derselbe Schutz wird auch auf andere Personen wie z. B. die Arbeitskollegen und Arbeitskolleginnen ausgedehnt.
Die Schutzmechanismen sind jedoch in jenen Fällen unwirksam, in denen - auch nur mit einem erstinstanzlichen Urteil - die strafrechtliche Haftung der Hinweisgebenden aufgrund der Straftaten der Verleumdung oder der üblen Nachrede oder wegen anderer Straftaten, die mit der Anzeige begangen wurden, festgestellt wurde, oder aber ihre zivilrechtliche Haftung aus denselben Rechtstiteln, beschränkt auf die Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. In diesen Fällen wird gegen die meldende oder anzeigende Person eine Disziplinarmaßnahme verhängt.
Verfahren
Die Meldungen erfolgen über eine digitale Plattform https://unibz.whistleblowing.it/#/.
Leitfaden
Anhang
Rechtsquellen
Beschluss ANAC Nr. 311 vom 12. Juli 2023 (auf Italienisch)
Faq – Häufig gestellte Fragen
Anhang
Datenschutzbelehrung Whistleblowing
Anhang
Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten für öffentliche Zuwendungen
Jahr 2022
Jahr 2021
Jahr 2020
Jahr 2019
Jahr 2018
Abrechnung der 5 Promille MIUR-Beiträge
Jahr 2021
Jahr 2020
Jahr 2019
Jahr 2018
Dokumentenverwaltung
Handbuch für die Dokumentenverwaltung
Handbuch für die Aufbewahrung der digitalen Dokumente
Aufbewahrungsplan und Handbuch für die Aussonderung
Leitlinien zur Bewertung bzw. Aussonderung von papiernen Verwaltungsunterlagen
Informationen zu PNRR Projekten
Letzte Änderung: 12.03.2024