Die rechtliche Grundlage für die Anerkennung ausländischer Studientitel bilden in erster Linie:
Zuständig für die Anerkennung ausländischer Studientitel bzw. Studienzeiten zum Zwecke der Zulassung, des Weiterstudiums und der Erlangung eines italienischen universitären Titels, sind die Universitäten. Dies gilt auch für Abschlüsse, die in anderen Ländern als den Unterzeichnerstaaten der Lissabon-Konvention erworben wurden und unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
In Anwendung des Prinzips des wesentlichen Unterschieds, das mit der Lissabon-Konvention eingeführt wurde, erkennt jede Universität die in einem anderen Staat verliehenen Studientitel an, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen und den von ihr ausgestellten Studientiteln festgestellt wird. Der wesentliche Unterschied kann die Bildungssysteme, die Einrichtungen oder die Qualifikationen betreffen.
Sie können die Anerkennung eines ausländischen Studientitels des ersten Zyklus (Bachelor), des zweiten Zyklus (Master) oder des dritten Zyklus (Doktoratsstudien) beantragen, zum Erwerb eines entsprechenden italienischen Studientitels (laurea, laurea magistrale, dottorato di ricerca), der von der Freien Universität Bozen (unibz) ausgestellt wird. Die Universität kann nur Studien anerkennen, die sie selbst anbietet und verleiht.
Sie können den Antrag das ganze Jahr über stellen.
EU-Bürger/innen sowie gleichgestellte Personen (Nicht-EU-Bürger/innen im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung für Italien gemäß Art. 39, Abs. 5 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 286 vom 25. Juli 1998 in geltender Fassung) reichen sämtliche Unterlagen beim Studentensekretariat ein.
Im Ausland ansässige Nicht-EU-Bürger/innen reichen sämtliche Unterlagen über die zuständige diplomatische oder konsularische italienische Auslandsvertretung ein.
Maximal vorgesehene Dauer: 90 Tage ab Einreichung des Antrags.
Erste Auskünfte über die Anerkennung und das entsprechende Verfahren erteilt das Studierendensekretariat:
Für die inhaltliche Bewertung des Studientitels bestimmt jede Fakultät eine oder mehrere Ansprechpersonen. Diese nehmen eine vorläufige Beurteilung der vorangegangenen Studienlaufbahn vor und geben unverbindlich Auskunft über eine mögliche Prüfungsanerkennung bzw. Studientitelanerkennung.
Sie kontaktieren das Studierendensekretariat via E-Mail, um die Zahlungsaufforderung (150 Euro) zu erhalten.
Nach erfolgter Zahlung übermitteln Sie den Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen dem Studierendensekretariat. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.
Das Studierendensekretariat prüft den Antrag und die beigelegten Unterlagen.
Sollte der beantragte Studientitel an der unibz nicht angeboten werden, teilen wir Ihnen mit, dass der Antrag abgelehnt werden muss, weil die Universität nicht berechtigt ist, die Anerkennung durchzuführen.
Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie schriftlich gebeten, diese nachzureichen. Bis zur Nachreichfrist wird die Laufzeit unterbrochen.
Das Studierendensekretariat registriert den Antrag und leitet ihn samt Unterlagen an die zuständige Fakultät weiter.
Der zuständige Fakultätsrat bzw. Studiengangsrat prüft den Antrag inhaltlich und äußert sich binnen 60 Tagen ab Antragstellung. Dabei überprüft er die im Ausland abgelegten Prüfungen an Hand der beigelegten Prüfungsprogramme und erkennt die als gleichwertig erachteten Prüfungen an. Er kann:
Die Fakultätsverwaltung übermittelt dem Studierendensekretariat den betreffenden Beschluss.
Das Studierendensekretariat stellt ein Anerkennungsdekret des Rektors aus und teilt Ihnen binnen 90 Tagen ab Antragstellung das Ergebnis der Anerkennung mit. Das Dekret des Rektors kann Folgendes festlegen:
Das Studierendensekretariat sendet Ihnen das vom Rektor digital unterzeichnete Anerkennungsdekret im pdf/A-Format via E-Mail zu. Es wird kein Dekret in Papierform ausgestellt.
Maximal vorgesehene Dauer: 90 Tage ab Einreichung des Antrags.
Erste Auskünfte über die Anerkennung und das entsprechende Verfahren erteilt das Studierendensekretariat:
Für die inhaltliche Bewertung des Studientitels bestimmt jede Fakultät eine oder mehrere Ansprechpersonen. Diese nehmen eine vorläufige Beurteilung der vorangegangenen Studienlaufbahn vor und geben unverbindlich Auskunft über eine mögliche Prüfungsanerkennung bzw. Studientitelanerkennung.
Sie kontaktieren das Studierendensekretariat via E-Mail, um die Zahlungsaufforderung (150 Euro) zu erhalten.
Nach erfolgter Zahlung übermitteln Sie den Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen dem Studierendensekretariat. Sie erhalten eine Empfangsbestätigung.
Das Studierendensekretariat prüft den Antrag und die beigelegten Unterlagen.
Sollte der beantragte Studientitel an der unibz nicht angeboten werden, teilen wir Ihnen mit, dass der Antrag abgelehnt werden muss, weil die Universität nicht berechtigt ist, die Anerkennung durchzuführen.
Sollten Unterlagen fehlen, werden Sie schriftlich gebeten, diese nachzureichen. Bis zur Nachreichfrist wird die Laufzeit unterbrochen.
Das Studierendensekretariat registriert den Antrag und leitet ihn samt Unterlagen an die zuständige Fakultät weiter.
Das zuständige Dozentenkollegium prüft den Antrag inhaltlich und äußert sich binnen 60 Tagen ab Antragstellung. Dabei überprüft es die Elemente und Tätigkeiten der im Ausland erlangten Promotion. Es kann:
Die Fakultätsverwaltung übermittelt dem Studierendensekretariat den betreffenden Beschluss.
Im Falle einer vollständigen Anerkennung oder einer Verweigerung der Anerkennung, stellt das Studierendensekretariat ein Dekret des Rektors aus und teilt Ihnen binnen 90 Tagen ab Antragstellung das Ergebnis der Anerkennung mit.
Im Falle einer Teilanerkennung stellt das Studierendensekretariat ein Dekret des Rektors aus, sobald die fehlenden Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Studierendensekretariat sendet Ihnen das vom Rektor digital unterzeichnete Anerkennungsdekret im pdf/A-Format via E-Mail zu. Es wird kein Dekret in Papierform ausgestellt.