Studiengebühren Dieser Abschnitt richtet sich an Studierende der
Bachelor- und Masterstudiengänge sowie
Laureatsstudiengänge. Informationen betreffend die Doktoratsstudien
sind
hier abrufbar.
Für die Verwaltung der Studiengebühren ist das
Studentensekretariat zuständig.
Die Studiengebühren werden jährlich vom Universitätsrat in der Gebührenordnung (siehe Menüleiste rechts, "Weitere Informationen") festgelegt.
Studiengebühren für das Akademische Jahr 2011/2012 (alle Studiengänge):
| Zahlung |
Bis maximal ein Jahr außerhalb der Regelstudienzeit |
Ab dem zweiten Jahr außerhalb der Regelstudienzeit |
Fälligkeit |
| 1. Rate (die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium in Höhe von € 132,50 ist inbegriffen) |
€ 707,50 |
€ 1007,50 |
bei der Einschreibung |
| 2. Rate |
€ 575,00 |
€ 575,00 |
31.03.2012 |
| Insgesamt |
€ 1282,50 |
€ 1582,50 |
|
Befreiungen
Studierenden mit einer Behinderung ab 66% werden die Studiengebühren gänzlich erlassen.
Zahlungsmodalitäten
Die Gebühren sind in zwei Raten zu entrichten, sofern nicht in der Ausschreibung oder im Studienmanifest anders geregelt. Die erste Rate muss bei der Immatrikulation (für Bewerber der ersten Session der Fakultäten für Wirtschaftswissenschaften und Informatik bis zum 20. Mai 2011) und die zweite Rate bis zum 31. März 2012 eingezahlt werden.
Die Bezahlung der ersten Gebührenrate ist unabdingbare Voraussetzung für die Immatrikulation. Eine verspätete Einzahlung der weiteren Raten wird mit einer Strafgebühr (32 Euro) belegt.
Bankkonto
Die Studiengebühren müssen auf folgendes Bankkonto (Kontoinhaber: Freie Universität Bozen) eingezahlt werden: IBAN IT67P0604511619000000009000 - BIC (SWIFT) CRBZIT2B107
Konsequenzen bei fehlender Zahlung
Wenn die Studiengebühren nicht oder nur teilweise entrichtet wurden, wird der Account nach Ablauf der Einzahlungsfrist automatisch gesperrt. Damit ist der Zugang zum Studentenportal blockiert, d.h. auch die Prüfungsanmeldung ist nicht mehr möglich.
Wer die Studiengebühren nicht rechtzeitig einzahlt, ist nämlich weder zu Prüfungen noch zum Studienort- oder Studiengangswechsel zugelassen.
Abbruch des Studiums bzw. Verzicht auf ein Weiterstudium
Studierende, die ihr Studium unterbrechen oder sich exmatrikulieren, haben kein Anrecht auf die Rückerstattung bereits eingezahlter Beträge.