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Häufig gestellte Fragen zu den Studientiteln, welche Voraussetzung für die Zulassung zum Universitären Berufsbildungskurs sind      

1. Ich bin in der Schulrangliste des Bozner Schulamtes für die Wettbewerbsklasse, für welche ich die Lehrbefähigung erlangen möchte, eingetragen. Kann ich mit meinem Studientitel zum Universitären Berufsbildungskurs (UBK) zugelassen werden?  

Grundsätzlich müssten Sie die Voraussetzungen für die Zulassung zum Universitären Berufsbildungskurs haben, dennoch muss jedes eingereichte Gesuch (Vorinskription) im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzungen überprüft werden.  

Das Ministerialdekret Nr. 249/2010 sieht unter Artikel 15, Absatz 1, Buchstabe a) vor, dass alle jene AnwärterInnen Zugang zum UBK haben werden, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des eben genannten Dekretes (15.02.2011) im Besitz der Zugangsvoraussetzungen für die ehemaligen SSIS-Kurse waren. Im Detail bedeutet dies folgendes:
a) Für die Studientitel gemäß Gesetz Nr. 341/90 (alte Universitätsordnung) gelten weiterhin die Bestimmungen des M.D. Nr. 39 vom 30.01.1998 und nachfolgende Ergänzungen.
Informationen hierzu können direkt auf der Homepage der Studieninformation Südtirol eingesehen werden.  

Für die Studientitel gemäß M.D. 509/1999 und M.D. 270/2004 (neue Universitätsordnung) gelten weiterhin die Bestimmungen des M.D. Nr. 22 vom 9.2.2005 und Anhänge. Die Besitzer einer „laurea magistrale“ haben zur Lehrerausbildung Zugang, sofern ihr Titel einer „laurea specialistica“ gemäß MD 26.7.2007, Anhang 2 entspricht und letztere im M.D. Nr. 22/2005 vorgesehen ist.  

Sollten AnwärterInnen bei einer der im Herbst 2011 geplanten Wettbewerbsklassen (28/A, 30/A, 33/A, 49/A, 60/A) Zweifel bezüglich Vollständigkeit oder Richtigkeit der eigenen Studientitel haben, können sie sich an das Amt für Aufnahme und Laufbahn des Lehrpersonals des deutschen Schulamtes wenden.  

2. Gibt es Neuigkeiten für AnwärterInnen, die nach der alten Universitätsordnung gemäß Gesetz Nr. 341/1990 studiert haben?

Ja, es wurde das ministerielle Rundschreiben Prot. Nr. 208/2008 erlassen, das folgendes festlegt:
“I possessori di titoli di studio che presentano nel percorso formativo esami con denominazioni diverse da quelle riportate nel D.M. n. 39/98 possono chiedere alla Università, dove hanno conseguito il titolo, il rilascio di un certificato a firma del Rettore con allegato l’estratto del verbale del competente Consiglio di Facoltà, dal quale risulti che per quella disciplina sono stati mantenuti gli stessi contenuti e si è proceduto solo al cambio della denominazione.”

Diese Bestimmung findet Anwendung sowohl für Prüfungen, welche im Rahmen eines regulären Studiums nach alter Universitätsordnung an einer italienischen Universität abgelegt worden sind, wie auch für Prüfungen, welche als Ergänzung des schon abgeschlossenen Hochschulstudiums an einer oder mehreren italienischen Universitäten bestanden worden sind. In beiden Fällen muss die Bestätigung des Rektors von jener Universität stammen, an welcher die Prüfung auch abgelegt worden ist.

3. Ich habe im Ausland studiert. Kann ich mit meinem Studientitel zum Universitären Berufsbildungskurs zugelassen werden?

Im Fall von Studientiteln, die in einem Land der Europäischen Union erlangt wurden: Sofern diese in Italien anerkannt wurden, muss bei der Vorinskription eine Kopie des Anerkennungsdekrets beigelegt werden.
Wenn keine Anerkennung in Italien erfolgt ist: Kopie des Studientitels und Bestätigung der zuständigen ausländischen Verwaltung, dass dieser Titel im Ausstellungsland für die Lehrerausbildung im entsprechenden Fachbereich gültig ist, sowie Wertigkeitserklärung samt Übersetzung (nicht erforderlich für deutschsprachige Länder) durch die zuständige italienische Vertretung im Ausland.  

Im Fall von Studientiteln, die in einem Land außerhalb der Europäischen Union erlangt wurden, muss der Titel vorerst in Italien anerkannt und bei der Vorinskription eine Kopie des Anerkennungsdekrets beigelegt werden.  

Wer ein Studium an österreichischen Universitäten abgeschlossen hat, kann den Studientitel gemäß dem Notenwechsel, dem bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Italien, samt der Gesamtnote über die Freie Universität Bozen oder eine andere italienische Universität anerkennen lassen.  

Auf der Homepage der Studieninformation Südtirol kann man in Erfahrung bringen, mit welcher italienischen "Laurea" ein österreichischer Studientitel in Italien anerkannt wird und ob Ergänzungsprüfungen für die Anerkennung vorgeschrieben werden.  

4. Ich habe in Österreich studiert und muss laut M.D. Nr. 39/1998 beweisen können, bestimmte „corsi annuali“ abgelegt zu haben.  

Auf der Homepage der Studieninformation Südtirol sind die Empfehlungen zu den einzelnen Ergänzungsprüfungen einsehbar.  

Da die Bezeichnungen der Lehrveranstaltungen an den österreichischen Universitäten in den seltensten Fällen den Bezeichnungen der vom Ministerialdekret Nr. 39/1998 vorgesehenen Ergänzungsprüfungen entsprechen, ist es absolut notwendig, sich vom Studiengangsleiter oder von der Studiengangsleiterin des abgelegten Studiums eine offizielle Zuordnung der bestandenen Prüfungen zu den Ergänzungsprüfungen ausstellen zu lassen. Diese Bestätigung muss vom Rektor der Herkunftsuniversität gegengezeichnet werden und muss zusammen mit den anderen Dokumenten bei der Vorinskription eingereicht werden.  

5. Ich habe ein dreijähriges Laureatsstudium (neue Studienordnung). Kann ich zum Universitären Berufsbildungskurs zugelassen werden?

Nein! Die Studientitel, welche Voraussetzung für die Zulassung zum Universitären Berufsbildungskurs sind, sind die zum Teil unter Frage 1 aufgelisteten Studientitel bzw. die vom Ministerialdekret Nr. 249/2010 vorgesehenen Studientitel.  

6. Ich habe nach der alten Studienordnung studiert und es fehlt mir laut Tabelle A4 des M.D. Nr. 39/1998 eine Prüfung. Wie viel Kreditpunkte muss ich nachholen?

In der Mitteilung des Ministeriums vom 15. März 2005 hat das Ministerium für Universität, Unterricht und Forschung festgelegt, dass einem Jahreskurs der alten Studienordnung ein Kurs mit 12 Kreditpunkten (der neuen Studienordnung) entspricht.
Bewerber, die in Österreich studiert haben und die Anerkennung des Studientitels in Italien bereits erhalten bzw. beantragt haben, können fehlende Ergänzungsprüfungen nur noch an einer italienischen Universität nachholen.

7. Kann ich zum Universitären Berufsbildungskurs zugelassen werden, obwohl mir gemäß M.D. Nr. 39/1998 eine Prüfung / gemäß M.D. 22/2005 einige Kreditpunkte fehlen?

Nein! Studierende, denen gemäß den Ministerialdekreten Nr. 39 vom 30.1.1998 (richtiggestellt und ergänzt mit M.D. Nr. 44 vom 17.02.1999) und Nr. 22 vom 9.2.2005 Prüfungen fehlen, werden zum Universitären Berufsbildungskurs nicht zugelassen.    
Universitärer Berufsbildungskurs (deutsche Abteilung)
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