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PraktikumBitte wählen Sie ein Studienprogramm:

Nützliche Informationen bezüglich den gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Praktikum finden Sie hier.



Bachelor in Agrarwissenschaften und Agrartechnologie
Bachelor in Logistik- und Produktionsingenieurwesen


Die Studierenden der Bachelorstudiengänge müssen ein obligatorisches Praktikum absolvieren. Ziel dieses Praktikums ist die Ausübung von Tätigkeiten, die eine Verbindung zwischen den Studieninhalten und den Arbeitsbereichen im Unternehmen bzw. in der Institution gewährleisten.   


Für weitere Informationen (Richtlinien, Fälligkeiten und Praktikumsformulare):
Praktika- und Job-Service

Bitte beachten: Alle Formulare (Praktikumsantrag, Projekt zum Ausbildungs- und Orientierungspraktikum, Anwesenheitsbestätigung, Praktikumszeugnis, Abschlussbericht, Evaluation der Praktikumsstelle) müssen am PC ausgefüllt werden. 


Weiterbildender Masterstudiengang (Aufbaustufe) in "KlimaHaus"

Die Studenten des Masterstudienganges "KlimaHaus" müssen ein obligatorisches Praktikum absolvieren. Es bietet die Möglichkeit, das im Grund- und Fachkurs erlernte Fachwissen konkret in der Praxis umzusetzen.

Das Praktikum sieht 150 Stunden vor. Der für das Praktikum vorgesehene Zeitraum ist folgender:

 ZYKLUS  ZEITRAUM
 V Zyklus  Februar 2011
 VI Zyklus  Februar 2012

Dieser Zeitraum kann, nach erfolgter Absprache mit dem Direktor des Masters, auch verschoben bzw. verlängert werden.
Der Direktor des Mastes übernimmt die Funktion des Universitätstutors für alle Studenten.

Für weitere Informationen (Richtlinien, Fälligkeiten und Praktikumsformulare):
Praktika- und Job-Service

Bitte beachten: Alle Formulare (Praktikumsantrag, Projekt zum Ausbildungs- und Orientierungspraktikum, Anwesenheitsbestätigung, Praktikumszeugnis, Abschlussbericht, Evaluation der Praktikumsstelle) müssen am PC ausgefüllt werden. 

Gesetzliche Bestimmungen:

Praktikumsstelle im Inland: Gemäß gesetzlichen Bestimmungen (siehe Artikel 1 des Ministerialdekrets vom 25.03.1998, Nr. 142) können Betriebe PraktikantInnen im Bereich der von den Betrieben ausgeübten Tätigkeit mit folgenden numerischen Einschränkungen aufnehmen:  
a) Betriebe mit bis zu fünf abhängig Beschäftigten auf unbefristete Zeit: nicht mehr als eine Praktikantin/einen Praktikanten;
b) Betriebe mit sechs bis 19 abhängig Beschäftigten auf unbefristete Zeit: nicht mehr als zwei PraktikantInnen gleichzeitig;
c)  Betriebe mit 20 und mehr abhängig Beschäftigten auf unbefristete Zeit: PraktikantInnen im Ausmaß von nicht mehr als 10% der obgenannten abhängig Beschäftigten gleichzeitig   

Höchstdauer für Praktika: Universitätsstudierende können Ausbildungs- und Orientierungspraktika für eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten absolvieren. Diese Einschränkung gilt auch für UniversitätsabsolventInnen, die innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung des Studiums ein Praktikum absolvieren sowie für Personen, die eine Doktoratsarbeit verfassen oder postuniversitäre Fortbildungs- und Spezialisierungslehrgänge besuchen. Für Personen mit Behinderung beträgt die Höchstdauer 24 Monate (siehe Art. 7 des
Ministerialdekretes vom 25.03.1998, Nr. 142).   
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