Das Ausbildungs- und Orientierungspraktikum
Ein Praktikum kann die Studierenden bei ihrer Berufswahl unterstützen und bietet die Chance, bereits während des Studiums einen direkten Einblick in die Arbeitswelt zu erhalten und somit Theorie und Praxis miteinander zu verbinden.Unternehmen, Institutionen oder Organisationen, die Praktikumsplätze anbieten, können bei dieser Gelegenheit mögliche spätere MitarbeiterInnen kennen lernen, ohne dass sie die Verpflichtung eingehen, die PraktikantInnen nach Beendigung des Praktikums einzustellen. Das Ausbildungs- und Orientierungspraktikum wird vom
Ministerialdekret vom 25. März 1998, Nr. 142 geregelt, das die Durchführungsbestimmung des Artikels 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196 enthält.
Abkommen zum Ausbildungs- und Orientierungspraktikum
Das Abkommen bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen der Universität und den Unternehmen, Institutionen oder Organisationen (Praktikumsbetriebe). Anlage des Abkommens ist das Projekt zum Ausbildungs- und Orientierungspraktikum des/der PraktikantIn. Ein solches Abkommen kann für mehrere Praktika gelten, es ist nicht notwendig ein Abkommen für jede/n einzelne/n Praktikanten/In zu machen.
Projekt zum Ausbildungs- und Orientierungspraktikum
Das Projekt zum Ausbildungs- und Orientierungspraktikum enthält Angaben über die Ziele des Praktikums, die Praktikanten sowie den Universitäts- und Betriebstutor und definiert die Art, die Dauer und die Modalitäten des Praktikums.
Numerische Einschränkungen der Anzahl von PraktikantInnen
Unternehmen/Institutionen können PraktikantInnen mit folgenden
numerischen Einschränkungen aufnehmen:
- Betriebe mit bis zu fünf abhängig Beschäftigten auf unbefristete Zeit: nicht mehr als einen Praktikanten/eine Praktikantin;
- Betriebe mit sechs bis neunzehn abhängig Beschäftigten auf unbefristete Zeit: nicht mehr als zwei PraktikantInnen gleichzeitig;
- Betriebe mit zwanzig und mehr abhängig Beschäftigten auf unbefristete Zeit: PraktikantInnen im Ausmaß von nicht mehr als 10% der abhängig Beschäftigten gleichzeitig (Art. 1, Abs. 3, M.D. 142/1998).
Für Saisonbetriebe gilt zur Berechnung der oben erwähnten Einschränkungen die Regelung laut Mitteilung des Arbeitsministeriums vom 18. September 1998, wonach Beschäftigte mit befristetem Arbeitsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen jenen mit unbefristetem gleichgestellt sind.
Vereinheitlichte Pflichtmeldung von Arbeitsverhältnissen
Laut Ministerialdekret vom 30.10.2007 müssen Ausbildungs- und Orientierungspraktika, die von Personen nach dem Abschluss ihres Studiums („post laurea“) absolviert werden, vom Praktikumsbetrieb gemeldet werden. Diese „Einheitsmeldung“ erfolgt beim zuständigen Amt der Landesverwaltung.
Versicherung
Die Freie Universität Bozen verpflichtet sich die PraktikantInnen
gegen Arbeitsunfälle beim Nationalen Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle (INAIL) zu versichern. Sie sorgt für eine ordnungsgemäße Abdeckung der zivilrechtlichen Haftung der PraktikantInnen
gegenüber Dritten durch den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Der/die PraktikantIn ist während der gesamten Dauer, die im Projekt angegeben ist, versichert.
Im Falle eines Unfalls während des Praktikums sorgt der/die Tutor/in im Unternehmen für die Meldung des Vorfalls innerhalb von 24 Stunden bei der Verwaltungsdirektion der Freien Universität Bozen (E-Mail:
administration@unibz.it - Fax +39 0471 011000).
Ärztliche Visite
Risikobetriebe sind dazu verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung des Praktikanten/der Praktikantin durchführen zu lassen. Weitere Informationen finden Sie im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 81/2008 zur Arbeitssicherheit.
Höchstdauer eines Praktikums
Für Studierende beträgt die Höchstdauer zwölf Monate. Gemäß gesetzlichen Bestimmungen (
M.D. 142/1998) gilt diese Einschränkung für Studierende und AbsolventInnen in den ersten achtzehn Monaten nach Beendigung des Studiums und für AbsolventInnen, die eine Abschlussarbeit verfassen oder postuniversitäre Fortbildungs- und Spezialisierungslehrgänge besuchen.
Vergütung
Laut Gesetz sind die Unternehmen und Behörden nicht verpflichtet den/die PraktikantIn zu entlohnen, jedoch sehen die meisten ein Taschengeld, Essensgutscheine oder andere Vergütungen vor. Eventuelle Vergütungen müssen im Projekt angegeben werden.
Verlängerung des Praktikums
Eine Verlängerung des Praktikums ist möglich, wenn Ziele und Inhalte des Praktikumsprojektes unverändert bleiben. Der Antrag um Verlängerung muss, in zweifacher Ausfertigung verfasst und original unterzeichnet, bis spätestens 14 Tage vor Ende des im Projekt festgelegten Praktikumszeitraums im Praktika- und Job-Service eingereicht werden.