Nicht-EU-Bürger/-innen mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung für Italien
Für die Vorinskription in die Bachelorstudiengänge und in die Masterstudiengänge gilt für Nicht-EU-Bürger/-innen mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung für Italien (laut
Ges. 286/98, Art. Nr. 39, Abs. 5) dasselbe Verfahren wie für italienische und für EU-Bürger/-innen. Wenn diese einen Studientitel im Ausland erworben haben, müssen sie zusammen mit dem Vorinskriptionsantrag eine Wertigkeitserklärung einreichen.
Um die Wertigkeitserklärung zum gewählten Studiengang zu erhalten, müssen sich die Studienanwärter/-innen an eine diplomatische Vertretung Italiens (
Botschaft oder Konsulat) in dem Land wenden, in dem der Studientitel (Abitur/Matura) erlangt wurde und deren Ausstellung beantragen: Diese Erklärung bescheinigt, dass der Studientitel des Oberschulabschlusses (für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen) oder der akademische Grad (für die Zulassung zu den Masterstudiengängen) des Antragstellers für die Zulassung zu Universitätsstudien in dem Land berechtigen, in dem diese Titel erlangt wurden.
Im Falle eines im Ausland erworbenen Studientitels müssen die Kandidat(inn)en der Wertigkeitserklärung eine amtlich beglaubigte Übersetzung beilegen.
Studienanwärter/-innen, die ein Sekundarschulabschlusszeugnis eines Schulsystems mit weniger als zwölf Jahren vorlegen, müssen eine Bescheinigung beilegen, die das Bestehen aller vorgesehenen Prüfungen bestätigt:
- für das erste Universitätsjahr (im Falle eines elfjährigen Schulsystems);
- für die ersten beiden Universitätsjahre (im Falle eines zehnjährigen Schulsystems).