Nicht-EU-Bürger/-innen mit Wohnsitz im Ausland
Damit Nicht-EU-Bürger/-innen mit Wohnsitz im Ausland zu einem Studiengang an der Freien Universität Bozen (FUB) zugelassen werden können, müssen sie im Besitz eines zwölfjährigen Sekundarschulabschlusses sein.
Wenn diese einen Studientitel im Ausland erworben haben, müssen sie zusammen mit dem Vorinskriptionsantrag eine Wertigkeitserklärung einreichen.Um die Wertigkeitserklärung zum gewählten Studiengang zu erhalten, müssen sich die Studienanwärter/-innen an eine diplomatische Vertretung Italiens (Botschaft oder Konsulat) in dem Land wenden, in dem der Studientitel (Abitur/Matura) erlangt wurde und deren Ausstellung beantragen: Diese Erklärung bescheinigt, dass der Studientitel des Oberschulabschlusses (für die Zulassung zu den Bachelorstudiengängen) oder der akademische Grad (für die Zulassung zu den Masterstudiengängen) des Antragstellers für die Zulassung zu Universitätsstudien in dem Land berechtigen, in dem diese Titel erlangt wurden. Im Falle eines im Ausland erworbenen Studientitels müssen die Kandidat(inn)en der Wertigkeitserklärung eine amtlich beglaubigte Übersetzung beilegen.
Um an einer italienischen Universität zugelassen zu werden, muss der/die Studienanwärter/-in einen Schulbesuch von zwölf Jahren nachweisen.
Studienanwärter/-innen, die ein Sekundarschulabschlusszeugnis eines Schulsystems mit weniger als zwölf Jahren vorlegen, müssen eine Bescheinigung beilegen, die das Bestehen aller vorgesehenen Prüfungen bestätigt:
- für das erste Universitätsjahr (im Falle eines elfjährigen Schulsystems);
- für die ersten beiden Universitätsjahre (im Falle eines zehnjährigen Schulsystems).
Für die
Vorinskription an der FUB ist es notwendig,
- gemäß den Regelungen und Bestimmungen der Fakultäten auf der Website der Universität die Vorinskription vorzunehmen. Das Formular muss online ausgefüllt und die einzureichenden Unterlagen, die dem Studienmanifest zu entnehmen sind, hochgeladen werden. Gleichzeitig ist es notwendig:
- einen Vorinskriptionsantrag bei der italienischen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland zu stellen. Studienanwärter/-innen dürfen sich nur für einen Studiengang vorinskribieren (außerdem ist es nicht möglich, sich gleichzeitig an weiteren italienischen Universitäten zu bewerben).
Ab Mai 2012 müssen Sie sich über die italienischen Auslandsvertretungen für das akademische Jahr 2012/13 vorinskribieren.
Die Frist wird von den jeweiligen italienischen Vertretungen festgestellt.
Ausführliche Informationen entnehmen Sie der Webseite www.study-in-Italy.it.
Es ist wichtig, rechtzeitig einen Termin mit der nächstgelegenen italienischen Auslandsvertretung zu vereinbaren, um sich über die einzureichenden Unterlagen zu informieren. Bisweilen sehen die Auslandsvertretungen eine vorzeitige Auswahl der Kandidaten vor (z.B. schon im Herbst für das kommende akademische Jahr).
Auch deshalb raten wir Studieninteressierten, sich frühzeitig beim zuständigen Konsulat oder bei der Botschaft zu informieren.
Um zu einem Bachelor und zu einigen Masterstudiengängen zugelassen zu werden, müssen die Studienanwärter die Kenntnis von mindestens zwei der drei Unterrichtsprachen (Deutsch, Italienisch, Englisch) nachweisen. Detaillierte Informationen dazu sind im Studienmanifest enthalten. Bitte verwenden Sie das
entsprechende Formular um Ihre Sprachnachweise hochzuladen und/oder sich zu den Sprachprüfungen anzumelden.
Bei der Vorinskription in einen Laureatsstudiengang der Grundstufe müssen die Studienanwärter/-innen außerdem einen
Sprachtest zur Überprüfung der italienischen Sprachkenntnisse bestehen, der
Anfang September in Bozen stattfindet.
In einigen Fällen wird gemäß den Bedingungen der einzelnen Fakultäten eine Eignungsprüfung verlangt.
Nicht-EU-Bürger/-innen mit Wohnsitz im Ausland, die im Besitz eines italienischen Sprachzertifikates sind, das vom Ministerium anerkannt ist, müssen keinen Sprachtest ablegen. Damit diese Studienanwärter/-innen vom Sprachtest befreit werden können, müssen sie das Zertifikat bei der italienischen Auslandsvertretung vorlegen.
Wichtig: Wir erhalten zahlreiche Anfragen über die Ausstellung von
Zulassungs- bzw. Einladungsbriefen für die italienischen Auslandsvertretungen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Rangordnung als einziger Beweis für das Recht auf einen Studienplatz gilt. Die Rangordnungen sind, je nach im jeweiligen Studienmanifest veröffentlichten Terminkalender, auch online veröffentlicht.
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